AGB-Dach-Fischer GmbH
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- Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns,
Dach-Fischer GmbH, 8051 Graz, Göstinger Straße 95a und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen
Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei
künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
(www.dach-fischer.at) und wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung
unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprechen.
- Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang
mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder
anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese
seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns
bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit
Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
– unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich– zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen
im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben.
2.6. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus,
dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien
und Konstruktionen für die Leistungsausführung geeignet
sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte
Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind,
stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der
Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
- Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch
auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen
Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden
diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich
ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert
hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen
zu vergüten.
3.5. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige
Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden
beizustellen.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest
10 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz,
Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
(b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren
wie Materialkosten entweder aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen
bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter
Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten
sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2020 oder des an dessen Stelle tretenden Indexes vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis
wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung
der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.7 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist
- Beigestellte Ware
4.1. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen
liegt in der Verantwortung des Kunden. Solche vom Kunden
beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung.
- Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung
fällig. Im Fall von Leistungen, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten erbracht werden, sind wir berechtigt, entsprechende monatliche Teilbeträge zu verrechnen.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer
mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und
wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der
Rechnung zugerechnet.
5.7. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt,
9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.8. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden
jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.9. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit
zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder
von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden
steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche
im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit
des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20,– soweit
dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung
steht.
- Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes
an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer
Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens,
sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffen hat, die
im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.2. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche Energie und Wassermengen sind
vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.3. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für
die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung
zu stellen.
7.4. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das
herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben
sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen umschrieben wurden oder der
Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.
7.5. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher
Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen
sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige
diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
7.6. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben
können bei uns angefragt werden.
7.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte
aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung
abzutreten.
7.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere
Leistung nicht mangelhaft.
7.9. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf
seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen
des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde
darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund
Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen
musste.
- Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen,
wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen
auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages,
so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen
angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht
sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand
angemessen.
8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –
leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden.
- Behelfsmäßige Instandsetzung
9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich
eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit.
9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
- Behelfsmäßige Instandsetzung
10.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich
eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit.
10.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
- Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich
eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit.
11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
- Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
12.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen,
Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten
oder Materialfehler( b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem
Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von
uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht
haben.
12.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen
Dächern vorgenommen, kann aufgrund des
Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten
Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität
durch altersschwache umgebende Dachziegel oder Träger bzw. Lattung.
12.3. Werden von uns auf der Baustelle durch unsere Leistungen zwischenzeitig offene Dachstellen durch Abplanungen oder andere Maßnahmen vor Niederschlag geschützt (insbesondere während jener Zeiträume, an welchen sich unsere Mitarbeiter nicht auf der Baustelle befinden), so haften wir nur für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Sicherungsmaßnahmen, nicht jedoch für Schäden, welche aufgrund von uns nicht beherrschbarer Umstände (z.B. extreme Wetterereignisse, Eingriffe Dritter, bestehende Mängel oder Schäden am Gebäude) eintreten. Zudem gelten die unter Punkt 17. festgehaltenen Haftungsbeschränkungen.
- Gefahrtragung
13.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der
Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
13.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr
über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das
Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses
selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
13.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses
Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine
Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden
auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt
jede verkehrsübliche Versandart.
- Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen
oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte
und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall
der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer
den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
14.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt,
bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns
einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 10%
des Auftragswertes je Monat zusteht.
14.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen
wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von
20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung
zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen
unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
14.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
- Eigentumsvorbehalt
15.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
15.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns
diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der
Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der
Veräußerung zustimmen.
15.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
bereits jetzt als an uns abgetreten.
15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden
dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine
rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens
sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
15.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
15.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
15.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird.
15.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich
verwerten.
- Schutzrechte Dritter
16.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen
bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,
und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer es ist offenkundig, dass diese Ansprüche unberechtigt sind.
16.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
16.3. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht,
so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände
auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der
Rechte Dritter einzustellen, außer es ist offenkundig, dass diese
Ansprüche unberechtigt sind.
16.4. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen
16.5. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden
für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
- Unser geistiges Eigentum
17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-
Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens
bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
- Gewährleistung
18.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt
die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
18.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
18.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin
fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
18.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
18.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden
war.
18.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage
bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich
zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung
durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen
einzuräumen.
18.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind
von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der
Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach
fünf Werktagen – am Sitz unseres Unternehmens unter
möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen
Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten
Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben,
sofern dies tunlich ist.
18.8. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware
als genehmigt.
18.9. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für
die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
18.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender
Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
18.11. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete
Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen,
auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar
gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung
ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat
der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes
Entgelt zu tragen.
18.12. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende
Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder
Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Über unsere
Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich
die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen
(erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume,
sowie Hebevorrichtungen und –leistungen, Gerüste und
dergleichen) beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
18.13. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
18.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung
oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern
es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren
Mangel handelt.
18.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen
des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
18.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
18.17. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen
Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,
Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen
nicht kompatibel sind.
- Haftung
19.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc.
haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
19.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls
durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
19.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens
an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen
haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann,
wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
19.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen
unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug
auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
19.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend
zu machen.
19.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis
kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss
für Unterlassung notwendiger Wartungen,
sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
19.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die
im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen
und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise
(insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung
dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden
können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende
Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen
und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und
klaglos zu halten.
19.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu
seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B.
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet
sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung
und beschränkt sich unsere Haftung insoweit
auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
- Salvatorische Klausel
20.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten
uns jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont
redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen,
die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der
Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
- Allgemeines
21.1. Es gilt österreichisches Recht.
21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(Graz).
21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für
unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für
Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist
das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
21.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift,
seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen
hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Kontakt
Dach-Fischer GmbH
Bürozeiten:
Mo - Fr 08:00 - 12:00
Mo u. Do 13:00 - 16:00
Marburger Kay 49, 8010 Graz